|
Doris Fraccalvieri - Onlinerecht-Urteile
|
Fernabsatzvertrag, Widerrufsfrist, Einmonatsfrist
|
KG Berlin korrigiert Widerrufsfrist bei Online-Geschäften
Verbrauchern steht bei einem so genannten Fernabsatzvertrag (insb. Bestellung im Internet) ein in der Regel zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Der gewerbliche Verkäufer ist verpflichtet, seine Kunden hierüber zu belehren (§ 312c BGB). Der Lauf der Widerrufsfrist setzt voraus, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), das heißt schriftlich, per Fax oder per E-Mail. Die bloße Bereitstellung der Informationen zum Abruf im Internet reicht hierzu nicht aus. Die Belehrung ist dem Käufer daher umgehend zusammen mit der Vertragsbestätigung als Ausdruck oder als mit herkömmlichen Programmen lesbare Datei zuzuleiten.
Da die Belehrung somit erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von der sonst üblichen Zweiwochenfrist zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes eigentlich einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zum Teil wird von Juristen allerdings die Auffassung vertreten, dass die Zweiwochenfrist auch dann gilt, wenn die Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss, jedenfalls aber noch am Kauftag erfolgt. Danach soll es ausreichen, wenn Vertragsschluss und Belehrung per E-Mail einen einheitlichen Vorgang bilden.
Dieser Rechtsauffassung sind nun das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Hamburg entgegengetreten. Beide Gerichte ließen keinen Zweifel daran, dass in Fällen, in denen der Verbraucher die Widerrufsbelehrung - wie bei Internetbestellungen üblich - erst mit der Übersendung der Ware in Textform erhält, von einem einmonatigen Widerrufsrecht auszugehen ist. Den beklagten Internethändlern wurde daher untersagt, in ihren Widerrufsbelehrungen ein lediglich zweiwöchiges Widerrufsrecht anzugeben.
Zudem beanstandeten die Berliner Richter, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung gestellte Information, wonach die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt der Ware" zu laufen beginne, sei nicht "klar und verständlich" i. S. v. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB. Auch diese Formulierung berücksichtigt nicht, dass der Fristbeginn erst dann einsetzt, wenn dem Verbraucher zudem eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform - wie von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzt - zugeht.
Urteil des OLG Hamburg vom 24.08.2006
3 U 103/06
Beschluss des KG Berlin vom 18.07.2006
5 W 156/06
KGR Berlin 2006, 812
KG Berlin
5 W 156/06
|
|
Alle Onlinerecht-Urteile
|
|
|