Doris Fraccalvieri - Widerrufsbelehrung - Frankfurt - Oberlandesgericht - Unzureichende
 

Doris Fraccalvieri - Onlinerecht-Urteile
Fernabsatzvertrag, Widerrufsbelehrung, Link
Unzureichende Widerrufsbelehrung mittels Link auf AGB

Die Gerichte gehen mittlerweile überwiegend davon aus, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung auch dann vorliegen kann, wenn sie von der Hauptseite eines Internetangebots mittels eines Links aufgerufen werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schränkt diese Auffassung jedoch dahingehend ein, dass ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn dessen Kennzeichnung hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.

Danach entspricht eine Widerrufsbelehrung, die lediglich unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen ist, nicht der vom Gesetz (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) verlangten "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form". Eine derart unzureichende Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.

Doris Fraccalvieri Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 6 U 129/06 JurPC Web-Dok. 10/2007
Doris Fraccalvieri OLG Frankfurt
Doris Fraccalvieri 6 U 129/06
 
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