Doris Fraccalvieri - Frankfurt - Angaben - Rahmen - Silber
 

Doris Fraccalvieri - Onlinerecht-Urteile
Auktion, Versteigerung, eBay, Artikelbeschreibung
Falschangaben im Rahmen einer Onlineversteigerung

Eine Frau bot bei eBay ein Teeservice zum Verkauf an. Das Service wurde in die Rubrik "Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925" eingestellt und mit den Worten "Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beworben. Ein eBay-Teilnehmer ersteigerte das Service zu einem Preis von 30,50 Euro. Der Erwerber ließ das angeblich so wertvolle Porzellan nach seiner Echtheit überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Verzierungen nicht aus Silber, sondern aus Billigmetall waren. Da der Wert eines echt silberner Services ca. 950 Euro betragen hätte, verlangte der Käufer Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Kaufpreis, somit 920 Euro.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Käufer Recht. Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Onlineversteigerung lösen nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Der eBay-Verkäuferin half auch nicht, dass sie die falschen Angaben im Vertrauen auf die Angaben ihrer Mutter gemacht hatte, die das Porzellan als "echt Silber" bezeichnet hatte. Wer derartige Angaben im Rahmen einer Produktbeschreibung macht, muss sich vorher von ihrer Richtigkeit überzeugen.

Doris Fraccalvieri Urteil des LG Frankfurt/Main vom 31.01.2007 2-16 S 3/06 Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main
Doris Fraccalvieri LG Frankfurt/Main
Doris Fraccalvieri 2-16 S 3/06
 
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